1) LEISTUNGSERBRINGUNG

Als Leistungserbringer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) („TestV“) bietet die upsolut SPORTS GmbH mit registriertem Geschäftssitz in der Große Elbstraße 145f in 22767 Hamburg, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Moritz Fürste und Christian Toetzke („wir“ oder „Leistungserbringer“) unter dem Produktnamen „Schnelltest Service“ asymptomatischen Personen („Kunden“ oder „Sie“) eine Coronavirus-Testung mittels PoC-Antigen-Test gem. § 4a TestV („Bürgertestung“) an. 

2) PoC-ANTIGEN TEST, SENSITIVITÄT, SPEZIFITÄT & LoD-WERT

Die Bürgertestung erfolgt mittels Verwendung des Test mit Handelsnamen „Humasis COVID-19 Ag Test“ des Herstellers Humasis Co., Ltd. with Ltd. corporate registration number 107-88-2777888 and seat of business at 37, Gunpocheomdansaneop 2-ro, Gunpo-si, Gyeonggi-do, Republic of Korea (Zip code: 15880) („Schnelltest“). 

Der Schnelltest ist ein einschrittiger In-Vitro-Diagnosetest auf der Grundlage eines immunchromatografischen Assays und dient der qualitativen Erkennung des Corona-Virus (SARS-CoV-2, 2019-nCov) in nasopharyngealen (sogenannter „tiefer“ Nasenabstrich) oder anterionasalen (sogenannter „vorderer“ Nasenabstrich) Abstrichproben von Patienten. Er ist als solcher in der Liste der Antigen-Tests des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), die Gegenstand des Anspruchs nach § 1 Satz 1 TestV sind, geführt. Das Testergebnis liegt nach ca. fünfzehn (15) Minuten vor. 

Die klinische Sensitivität  (= Maß für die Richtig-Positiv-Rate) beträgt 95,5%, die klinische Spezifität 100% (= Maß für die Richtig-Negativ-Rate). Das heißt, dass der Schnelltest 95 von 100 Corona-Positiven korrekt als positiv erkennt und alle von 100 Corona-Negativen korrekt als negativ erkennt. Die Wahrscheinlichkeit bei dem Schnelltest falsch-positiv erkannt zu werden, ist statistisch kaum vorhanden, sofern der Schnelltest qualitativ einwandfrei ist und Herstellervorgaben zur ordnungsgemäßen Lagerung und Anwendung eingehalten werden. 

Der LoD-Wert (Limit-of-Detection-Wert oder auch als Nachweisgrenze bekannt) des Schnelltest liegt bei 31,55 TCID50/ml. Dieser Wert gibt Aufschluss über die geringste nachweisbare Stoff-Konzentration und sagt aus, ab welcher Virenlast im Abstrich der Schnelltest ausschlägt. Je geringer der LoD-Wert, desto geringer die erforderliche Anzahl der Viren, um durch den Schnelltest zuverlässig positiv infizierte Personen erkennen zu können. Werte unter 100 TCID50/ml gelten in diesem Zusammenhang als „sehr gut“. 

3) ANMELDUNG

Die Anmeldung für die Schelltestung erfolgt über das Internet unter der Domain https://schnelltest-hamburg.de/ oder vor Ort über das Einscannen des entsprechenden QR-Codes unserer Terminbuchungssoftware Testflow. Gern helfen wir Ihnen dabei; bitte sprechen Sie uns einfach darauf an. 

Sollten Sie kein Smartphone besitzen, so haben diese Kunden die Möglichkeit, sich vor Ort handschriftlich anzumelden; Anmeldeformulare liegen dafür vor Ort bereit geben. Bitte geben Sie unserem Person einen entsprechenden Hinweis. 

4) DATENERHEBUNG, -VERARBEITUNG UND -SCHUTZ

Im Rahmen der Anmeldung sowie der Durchführung der Bürgertestung erheben und verarbeiten wir Daten. Da sie auf den Schutz und die Sicherheit Ihrer persönlichen Daten vertrauen dürfen, haben wir unsere Datenverarbeitung und Informationsschutz in einer separaten Datenschutzerklärung nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung detailliert aufgeführt. Diese finden sie hier: [Verlinkung].

5) PRBOENENTNAHME

Die Probenentnahme erfolgt durch medizinisches Personal mittels eines Nasen-Rachen-Abstrichs (nasopharngealen) oder eines Vorderen-Nasen-Abstrichs (anterionasalen). 

Da gemäß wissenschaftlichen Erkenntnissen die Erregerkonzentration im Nasen-Rachen-Abstrich höher ist als im vorderen Nasenbereich, entnehmen wir bei Personen ab vierzehn (14) Jahren regelmäßig einen Nasen-Rachen-Abstrich und nur bei jüngeren Personen einen Vorderen-Nasen-Abstrich.

Sollte die generelle Empfindlichkeit der Nasenschleimhaut bei Ihnen aufgrund einer akuten Entzündung oder Ihres persönlichen Schmerzempfindens erhöht sein, geben Sie uns bitte einen entsprechenden Hinweises.

6) NICHTERSCHEINEN, VERWEIGERN ODER ABBRUCH DER PROBEENT-NAHME 

Ohne weitergehende Haftung steht es dem Kunden jederzeit frei, zum angemeldeten Termin nicht zu erscheinen oder die Probeentnahme vor Ort zu verweigern oder abzubrechen. Als asymptomatische Person haben Sie gem. § 4a der TestV das Recht – nicht aber die Pflicht – auf eine Testung mittels PoC-Antigen-Test. Eine ausdrückliche Terminabsage bedarf es dafür nicht. 

7) TESTERGEBNIS, COVID-19 HYGIENEMASSNAHMEN & MELDEPFLICHT

Das Testergebnis liegt regelmäßig nach fünfzehn (15) Minuten vor. Sofern Sie sich digital angemeldet haben, wird Ihnen das Testergebnis per E-Mail mit einem Link zum geschickt. Sollten Sie sich handschriftlich vor Ort angemeldet haben, liegt die Bescheinigung Ihres Testergebnisses nach fünfzehn (15) Minuten für Sie vor Ort zum Abholen bereit. 

Die Zuverlässigkeit (Sensitivität, Spezifität) des Schnelltest-Testergebnisses ist dem von PCR-Tests unterlegen, gibt aber eine Orientierung bzgl. der Ansteckungsfähigkeit der getesteten Person für den Moment. Das bedeutet, dass ein negatives Antigen-Testergebnis die Möglichkeit einer Infektion mit SARS-CoV-2 nicht ausschließt, insbesondere, wenn eine niedrige Viruslast vorliegt, wie z.B. in der frühen Inkubationsphase. Die geltenden Hygiene und Schutzmaßnahmen (AHA+L+A) sowie das Symptom-Monitoring sind also auch bei negativem Testergebnis weiterhin zu beachten. 

Aufgrund geringer Spezifität im Vergleich zum PCR-Test können Antigen-Schnelltests auch falsch-positive Ergebnisse anzeigen; dies aber eher selten. Durch einen sichereren PCR-Test können positive Schnelltest-Ergebnisse im Nachgang bestätigt werden. 

Positive Antigentest-Ergebnisse gelten als Nachweise auf eine akute Infektion mit dem Severe-Acute-Respiratory-Syndrom-Coronavirus (SARS-CoV) und Severe-Acute-Respiratory-Syndrom-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) und sind als solche von uns gemäß § 7 I Absatz 1 Nr. 44a in Verbindung mit § 8 I Nr. 2 Infektionsschutzgesetz („IfSG“) namentlich meldepflichtig. In diesem Fall erfolgt unsere Meldung gemäß § 9 Absatz 3 IfSG unverzüglich innerhalb von 24 Stunden dem Gesundheitsamt gegenüber einschließlich der folgenden Daten: (i) Name und Vorname, (ii) Geschlecht, (iii) Geburtsdatum, (iv) Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes und (v) weiterer Kontaktdaten. 

Positiv getestete Personen sind verpflichtet, sich unverzüglich einem PCR-Test zu unterziehen und sich bis zum Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses in die häusliche Selbstisolation zu begeben. 

8) HAFTUNG & HAFTUNGSBEGRENZUNG

Wir haften auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Leistungserbringer nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.